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TVöD-B
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich
Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26

Erholungsurlaub

(1)  1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr            26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr            29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr         30 Arbeitstage.

3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

7Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu nehmen. 8Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.25

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2)      Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)       Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des

          folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienst­lichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b)       Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsver­hältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c)       Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungs­urlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalen­dermonat um ein Zwölftel.

d)       Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.



25 Sätze 7 und 8 entsprechen § 52 BT-B.

 

 

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