(1) 1Beschäftigte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung
des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch
in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten
40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Maßgebend
für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des
Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder
vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei
der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben
Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und
kann auch in Teilen genommen werden.
7Die
Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel
während der Schulferien zu nehmen. 8Die Sonderregelungen für
Lehrkräfte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub
soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein
Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das
Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im
Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten
des
folgenden
Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen
Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis
zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des
Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5
BUrlG bleibt unberührt.
c)
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des
Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden
vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das
nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten
Zeitpunkt gezahlt.
Sätze
7 und 8 entsprechen § 52 BT-B.
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