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TVöD-B
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich
Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27

Zusatzurlaub

(1)      Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

 a)           bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

 b)           bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

 

(2)      [nicht besetzt]

 

(3)      Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

 

(3.1)   1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

               150 Nachtarbeitsstunden                        1 Arbeitstag

               300 Nachtarbeitsstunden                        2 Arbeitstage

               450 Nachtarbeitsstunden                        3 Arbeitstage

               600 Nachtarbeitsstunden                        4 Arbeitstage

 

Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 26

 

(3.2)  Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.27

 

(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des
§ 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln
.28

 

(4)      1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.29 3Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(5)      Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.

 

Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:

1.        1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind30. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

2.      Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt.31



26 Entspricht § 53 Satz 1 und 2 BT-B.

27 Entspricht § 53 Abs. 2 BT-B.

28 Entspricht § 53 Abs. 3 BT-B.

29 Entspricht § 53 Satz 3 BT-B.

30 Redaktionell angepasst.

31 Protokollerklärung Nr. 1 redaktionell angepasst; Protokollerklärung Nr. 2 entspricht Protokollerklärung zu § 53 Abs. 1 BT-B.

 

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