(1) 1Als
Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a)
Niederkunft der Ehefrau/der
Lebenspartnerin
im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag,
b)
Tod der Ehegattin/des
Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners
im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug
aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen
anderen Ort
ein Arbeitstag,
d)
25- und 40-jähriges
Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere
Erkrankung
aa)
einer/eines Angehörigen,
soweit sie/er
ein Arbeitstag
in demselben Haushalt
lebt,
im Kalenderjahr,
bb)
eines Kindes, das das
12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im
laufenden Kalender-
bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45
SGB V besteht
vier Arbeitstage
oder bestanden hat,
im Kalenderjahr,
cc) einer
Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres
Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder
wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer
bis zu
Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist,
vier Arbeitstage
übernehmen muss,
im Kalenderjahr.
2Eine
Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den
Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit
der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die
Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
f) Ärztliche
Behandlung von Beschäftigten, wenn
erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2) 1Bei
Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die
Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer
Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf
Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte
Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen
der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1Der
Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige
Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den
„begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz
1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen
Gründen).
(4) 1Zur
Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr
unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur
Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach
dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21
gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche
Interessen entgegenstehen.
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