(1) 1Zu
den den
Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen
Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die
Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber
auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von
leitenden Ärztinnen und Ärzten
oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich
tätig zu werden.
(2) 1Zu
den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der
Ärztinnen und Ärzte
gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern
teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst
erhalten Ärztinnen und Ärzte
einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41
Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in
dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14
Stufe 3 (Ärztinnen/Ärzte).
Protokollerklärungen zu
Absatz 2:
1.
Eine Ärztin/Ein Arzt, die/der nach der Approbation noch nicht
mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz
im Rettungsdienst heranzuziehen.
2.
Eine Ärztin/Ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder
fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der
Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht,
Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum
Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
3.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein
vorsätzliches Handeln der Ärztin/des Arztes vorliegt, ist die Ärztin/der
Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
4. 1Der
Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin/dem Arzt wegen der Teilnahme
am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom
Arbeitgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für
die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz
oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. 2Die
Ärztin/Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.
(3) 1Die
Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen
Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden,
gehört zu den den
Ärztinnen und Ärzten
obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. |