(1) 1Befristete
Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von
Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor
dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte,
gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt
nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder
entsprechend gelten.
(2) 1Kalendermäßig
befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die
Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende
Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte
mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von
Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und
persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein
befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf
Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate
betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu
prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich
ist.
(4) 1Bei
befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs
Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten
sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der
Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt
werden.
(5) 1Eine
ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der
Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren
aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs
Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem
Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines
Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei
Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei
Jahren vier Monate
zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
3Eine
Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war.
4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren
aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte
Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben
von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt. |