(1) 1Führungspositionen
können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine
höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen
sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht
bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1
genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten
wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen
Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und
2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die
Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer
übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen
Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. |