(1) 1Führungspositionen
können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren
vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages
sind zulässig:
a)
in den Entgeltgruppen 10 bis
12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht
Jahren,
b)
ab Entgeltgruppe 13 eine
höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
3Zeiten
in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können
auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die
allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die
beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2)
Führungspositionen sind die ab
Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.
(3) 1Besteht
bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem
Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1
genannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird
für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen
Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und
2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H.
des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der
Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren
Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf
erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende
Tätigkeit; der Zuschlag entfällt. |