(1) Das
Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des
Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) jederzeit im
gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das
Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid
eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach
die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der
Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids
unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der
Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des
Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt
wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den
Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle
teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht,
wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger
festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen
geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der
Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert
die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er
Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des
Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder
einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das
Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem
Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1Soll
die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a
geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher
Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann
jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden,
wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. |