(1) 1Bis zum
Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die
Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen
beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1
und 2)
bis zu einem Jahr
ein Monat
zum Monatsschluss,
von mehr als einem
Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5
Jahren 3 Monate,
von mindestens 8
Jahren 4 Monate,
von mindestens 10
Jahren 5 Monate,
von mindestens 12
Jahren 6 Monate
zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse
von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die
Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer
Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den
Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit
ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit,
auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt
des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse
anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei
dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3
gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen
Arbeitgeber. |