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TVöD-B
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich
Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35

Zeugnis

(1)     Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein

         schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und

         Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

 

(2)     Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

 

(3)     Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein

         Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

 

(4)     Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

 

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