(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
haben die Beschäftigten Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf
Führung und
Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen
Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein
Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender
Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein
Zeugnis
über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4)
Die Zeugnisse gemäß den
Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. |