(1) Sofern auf die
Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a) Die Regelungen für
das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in
dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist
und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet
fortbesteht.
b) Für die übrigen
Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.
(2) Sofern auf die
Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird,
gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem
Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes
bestimmt.
(3) Eine
einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der
Einigungsstelle vor.
(4) Leistungsgeminderte
Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des
beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne
deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne
des SGB VI zu sein.
(5) 1Die
Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren
Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten
unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter
finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005
der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. |