(1) 1Beschäftigte
können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet
werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen
Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich
länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer
anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen
Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei
einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1Beschäftigten
kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer
Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit
bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus
wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der
Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach
Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung
ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1Werden
Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des
Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich
geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen
(Personalgestellung). 2§ 613a
BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Personalgestellung
ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer
angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der
Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten
vertraglich geregelt. |