(1) Für
Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder
Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten
in der Weiterbildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der
unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden
Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich
gegliedert festlegt.
(2) Die
Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei
wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der
Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen
Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3) 1Können
Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in
der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so
ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. 2Die
Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der
Weiterbildung bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang
andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. 3Absatz 2
bleibt unberührt. |