In Ergänzung zu § 6 Abs. 3
Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die
Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen
Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt
werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein
Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig.
4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für
Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht,
vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der
arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn
sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a)
Arbeitsleistung
zu erbringen haben oder
b)
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz
1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d
bleibt unberührt.
(3)
1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb
von zwei
Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf
einen Sonntag fallen.
fallen. |