(1)
1Bereitschaftszeiten
sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder
einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für
Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a)
Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet
(faktorisiert).
b) Sie
werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe
aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe
aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
3Ferner
ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte
Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem
Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) 1Die
Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines
Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des
Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der
Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) [nicht besetzt]
Protokollerklärung zu § 9:
Diese
Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. |