1. Der
TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung
(BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B),
Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im
Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich.
2. Zur
besseren Übersicht und Lesbarkeit haben die Tarifvertragsparteien aus dem
Allgemeinen Teil des TVöD und dem jeweiligen Besonderen Teil entsprechend
der Prozessvereinbarung vom 9. Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für
die sechs Dienstleistungsbereiche erstellt.
3. Die
Kündigung eines unter Nr. 1 genannten Tarifvertrages oder einzelner
Regelungen davon hat unmittelbare Rechtswirkung auf die entsprechende/n
durchgeschriebene/n Fassung/en.
4. Die
durchgeschriebenen Fassungen regeln nicht das Verhältnis der
Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander (Innenverhältnis). Sie sind
nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder Kündigungen, denn
Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben rechtlich selbstständige
Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen enthalten ausschließlich
Rechtsnormen für die Anwendungsebene im Außenverhältnis (Arbeitgeber,
Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder durchgeschriebenen Fassung wird eine
Legende angefügt, aus der sich die Entsprechungen der Regelungen des
jeweiligen Besonderen Teils zu den Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil
– ergeben.
5. Tarifverhandlungen
zur Änderung oder Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der
unter Nr. 1 genannten Tarifverträge geführt. Etwaige Änderungen oder
Ergänzungen ändern auch die durchgeschriebenen Fassungen.
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