(1) 1Mit
Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18
Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich
betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange
nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist
auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann
verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der
Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation
der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte,
die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine
Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber
verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit
dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist
mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete
Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung
eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben
unberührt. |