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TVöD-K
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15

Tabellenentgelt

(1)     1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1.      [nicht besetzt]

2.      1Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und –regelungen 94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, geltenden Beträge. 2Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H..

3.      Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche aus § 23 Abs. 1 und 2.

 

(2)     1Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen A, C und E. 2Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B, D und F.

 

(2.1)   1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 35,00 Euro. 2§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.25

 

(2.2)   1Beschäftigte, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Übertragung der Stationsleitung eine Funktionszulage in Höhe von monatlich 30,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten im gleichen Zeitraum keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird. 2§ 24 Abs. 2 findet Anwendung. 3Diese Regelung gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte.26

 

 

(2.3)   1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 12 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat. 2Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt. 3§ 24 Abs. 2 findet Anwendung.27

 

(3)     1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

 

Protokollerklärung zu den Absätzen 2.1 und 2.3:

Für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer bzw. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer gelten die Regelungen des Absatzes 2.1.28



25 Entspricht § 52 Abs. 2 BT-K.

26 Entspricht § 52 Abs. 3 BT-K.

27 Entspricht § 52 Abs. 4 BT-K.

28 Entspricht redaktionell angepasster Protokollerklärung zu § 52 Abs. 2 und 4 BT-K.

 

 

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