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TVöD-K
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19

Erschwerniszuschläge

(1)      1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

 

(2)     Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich

         nur bei Arbeiten

a)           mit besonderer Gefährdung,

b)           mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

c)            mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

d)           mit besonders starker Strahlenexposition oder

e)           unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

 

(3)      Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

 

(4)     Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

 

(5)     1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich

        vereinbart. 2[nicht besetzt]

 

 

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