(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich
abgeschlossen.
(2) 1Mehrere
Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden,
wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein
Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie
können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart
ist.
(4)
1Die ersten
sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine
kürzere Zeit vereinbart ist.
2Bei
Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit. |