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TVöD-K
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39

In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)    1Diese Regelungen treten am 1. August 2006 in Kraft und ersetzten in ihrem Geltungsbereich zu diesem Zeitpunkt die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der Fassung vom 7. Februar 2006. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 20 am 1. Januar 2007 in Kraft.40

 

(1.1) 1Bei abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen sowie Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung, einschließlich Tarifverträge nach dem TVsA, treten diese Regelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligen Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft. 2Die Tarifvertragsparteien können durch landesbezirklichen Tarifvertrag ein früheres In-Kraft-Treten dieser Regelungen ganz oder teilweise vereinbaren. 41

 

 


Frankfurt am Main / Berlin, den 1. August 2006

 

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Der Vorstand

 

 

Für die

dbb tarifunion:

1. Vorsitzender



40 § 39 Abs. 1 AT redaktionell angepasst an § 58 Abs. 1 Satz 1 BT-K.

41 Entspricht § 58 Abs. 2 BT-K.

 

 

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