(1) 1Ein
hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen
Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung
dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen
Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von
beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien
verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor
diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein
Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung
wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 2Entsprechendes
gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen
Möglichkeiten. 3Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch
nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen
sind
a) die Fortentwicklung
der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen
Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb
zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung
zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit;
Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei
oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die
Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den
Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte
haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf
ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem
festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses
Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird
nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die
Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme –
einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen
werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher
Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die
Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung
unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu
regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder
Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von
vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche
Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen
werden.
(8)
Für Beschäftigte mit individuellen
Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass
ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. |