I.
(1) Abweichend von § 16
Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a) in
der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,
-
Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,
-
Lohngruppe 1
BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
-
Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b) in
der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Lohngruppe 9
BMT-G/BMT-G-O,
c) in
der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe
Vb BAT/BAT-O
ohne Aufstieg nach IVb,
-
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,
- Vergütungsgruppe
Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d) in
der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe
Ib BAT/BAT-O
mit ausstehendem Aufstieg
nach Ia.
(2) Abweichend
von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa
der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16
Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a)
In der Entgeltgruppe 9 wird
die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b) In der Entgeltgruppe
9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.
II.
(1) Abweichend von § 16
Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/
BAT-O) Eingangsstufe
a) in
den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. XI mit
Aufstieg nach Kr. XII,
-
Kr. VIII mit
Aufstieg nach Kr. IX,
-
Kr. VII mit
Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),
b) in den Entgeltgruppen 7
und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. XII mit
Aufstieg nach Kr. XIII,
-
Kr. X mit
Aufstieg nach Kr. XI,
-
Kr. IX mit
Aufstieg nach Kr. X,
-
Kr. VI mit
Aufstieg nach Kr. VII,
-
Kr. VII ohne
Aufstieg,
-
Kr. VI ohne
Aufstieg,
c) in der Entgeltgruppe 7
die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. Va mit
Aufstieg nach Kr. VI,
-
Kr. V mit
Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI,
-
Kr. V mit
Aufstieg nach Kr. Va.
(2) Abweichend von § 16
Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/
BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe 5 bei
Tätigkeiten entsprechend
-
Kr. X mit
Aufstieg nach Kr. XI,
-
Kr. IX mit
Aufstieg nach Kr. X,
-
Kr. VI mit
Aufstieg nach Kr. VII,
-
Kr. VII ohne
Aufstieg,
-
Kr. VI ohne
Aufstieg,
-
Kr. IV mit
Aufstieg nach Kr. V.
(3) Abweichend von § 16
Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b
zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a) in
der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b) in
der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
c) in
der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d) in
der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr.
IX,
e) in
der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr.
VIII,
f) in
der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die
Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der
Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g) in
der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht. |