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TVöD-K
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Anhänge und Anlagen

Zu § 16

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

I.

 

(1)   Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

 

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,

-        Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,

-        Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,

-        Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

 

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

 

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-     Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O

ohne Aufstieg nach IVb,

-        Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,

-     Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

 

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-     Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O

mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.

 

(2)      Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.

 

(3)   Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

a)      In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

 

b)     In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.

 


II.

 

(1)   Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Eingangsstufe

     

a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII,

-        Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,

-        Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),

 

b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,

-        Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

-        Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

-        Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,

-        Kr. VII ohne Aufstieg,

-        Kr. VI ohne Aufstieg,

 

c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-         Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI,

-         Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI,

-         Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.

 

(2)   Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/ BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-               Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

-               Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

-               Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,

-               Kr. VII ohne Aufstieg,

-               Kr. VI ohne Aufstieg,

-               Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.

 

(3)   Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b

       zum BAT/ BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

a)   in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,

 

b)   in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

 

c)   in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

 

d)   in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,

 

e)   in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,

 

f)    in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,

 

g)   in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg

 

erreicht.

 

 

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