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1Für
Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht
unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere
Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die
Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die
Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten
sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am
Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur
Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch
auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung
überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als
Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden
innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht
gesondert ausgewiesen.
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