(1) 1Für
Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit
regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die
Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die
Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten
sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder
einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten
werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die
zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der
gesetzlichen Pausen.
(3) Die
allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen
unberührt.
(4) Für
Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V, auch soweit
sie in Leitstellen tätig sind.
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