(1)
1Mit
Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit
vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens
ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die
Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen
der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen
persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2)
Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von
ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist
mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete
Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung
eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen
bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben
unberührt. |