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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 36

Anwendung weiterer Tarifverträge

Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

 

a)           Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974,

 

b)           Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,

 

c)            Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,

 

d)           Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,

 

e)           [nicht besetzt],

 

f)            Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen

              öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003

 

g)           [nicht besetzt].

 

Protokollerklärung:

Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. Juni 2006 regeln, welche den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O ergänzenden Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen für Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages – ggf. nach ihrer Anpassung an diesen Tarifvertrag – weiter anzuwenden sind.

 

 

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