TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 37
Ausschlussfrist
(1)1Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für
denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch
für später fällige Leistungen aus.
(2)Absatz
1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.