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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Anhänge und Anlagen

Zu § 16

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

I.

 

(1)   Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

 

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,

-        Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,

-        Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,

-        Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

 

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-        Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

 

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-     Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O

ohne Aufstieg nach IVb,

-     Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus Vc,

-     Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

 

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

-     Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O

mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.

 

(2)      Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.

 

(3)   Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

a)      In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

 

b)     In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.

 


 

II.

 

[nicht besetzt]

 

 

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