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TVöD-V |
Anhänge und Anlagen | |
Zu § 16 |
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte |
I.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O, - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X, - Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a, - Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb,
-
Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
- Vergütungsgruppe
Vb BAT/BAT-O
d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.
b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.
II.
[nicht besetzt] |
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