Zu Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 -
Geltungsbereich -
(1) 1Diese
Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, die
nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden. 2Unter diese
Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte,
ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen
Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den
Bereichen
-
Licht-, Ton-
und Bühnentechnik,
-
handwerkliche
Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),
-
Vorderhaus,
-
Garderobe,
-
Kostüm und
Maske.
(2) Unter diese
Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:
-
technische
Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor,
soweit nicht technische Leiterin oder Leiter,
-
Theater- und
Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,
-
Maskenbildnerin und Maskenbildner,
-
Kascheurin und
Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),
-
Gewandmeisterin und Gewandmeister,
es sei denn, sie sind
überwiegend künstlerisch tätig.
Nr. 2
zu § 2 -
Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit -
Im Arbeitsvertrag kann eine
Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3
zu § 3 - Allgemeine
Arbeitsbedingungen -
Beschäftigte sind
verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Bei Abstechern und
Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten
Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit
zu bewerten.
Zu
Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 4
(1) 1Beschäftigte
sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an
Werktagen. 2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede
Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindestens
in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.
(2) Die regelmäßige
Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5)
erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.
(3) Beschäftigte erhalten
für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6
Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
(4) 1Überstunden
dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes
betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des
Theaterbetriebes es erfordern. 2Für Überstunden ist neben dem
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8 Abs.
1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs.
1 Satz 1 findet Anwendung.
(5) 1§ 8 Abs.
1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte, die eine
Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten.
2Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.
Nr. 5
zu § 44 - Reise- und
Umzugskosten, Trennungsgeld -
Die Abfindung bei Abstechern
und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart werden.
Zu
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 6
Der Urlaub ist in der Regel
während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
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