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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Anhänge und Anlagen

Anlage C

C. 11
Beschäftigte an Theatern und Bühnen

 

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 1     zu § 1 - Geltungsbereich -

 

(1)     1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden. 2Unter diese Sonderregelungen fallen Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte, ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meisterinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen

 

-   Licht-, Ton- und Bühnentechnik,

-   handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite),

-   Vorderhaus,

-   Garderobe,

-   Kostüm und Maske.

 

(2)     Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten:

 

-   technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor,
 soweit nicht  technische Leiterin oder Leiter,

-   Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler,

-   Maskenbildnerin und Maskenbildner,

-   Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker),

-   Gewandmeisterin und Gewandmeister,

 

es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.

 

 

Nr. 2     zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit -

 

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.

 

Nr. 3     zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

 

Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.

 

Protokollerklärung:

Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 4

 

(1)     1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen.

 

(2)     Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten, kann um sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.

 

(3)     Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.

 

(4)     1Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theaterbetriebes es erfordern. 2Für Überstunden ist neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.

 

(5)     1§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. 2Landesbezirklich kann Abweichendes geregelt werden.

 

Nr. 5     zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

 

Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart werden.

 

Zu Abschnitt IV  Urlaub und Arbeitsbefreiung

 

Nr. 6

 

Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.

 

 

 

 

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