Zu Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen
gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienst beschäftigt sind.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
und
zu Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1) 1Die §§
6, 7 und 19 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen
für die entsprechenden Beamten.
(2) 1Beschäftige
im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe
von
- 63,69 Euro nach
einem Jahr Beschäftigungszeit und
- 127,38 Euro nach
zwei Jahren Beschäftigungszeit.
2Die
Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten
entsprechend.
(3) 1Die
Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt,
Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 2Sie ist
bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die
Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Zu Abschnitt V Befristung
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 3
Feuerwehrdienstuntauglichkeit
[Derzeit nicht belegt]
Nr. 4
Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst
(1) 1Das
Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatzdienst endet auf schriftliches
Verlangen vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem
vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in
den gesetzlichen Ruhestand treten. 2Die/Der Beschäftigte hat das
Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu
erklären.
(2) 1Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jedes volle
Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem
anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, eine
Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der
Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. 2Die
Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des
Beschäftigten.
(3) 1Der
Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann, wenn Beschäftigte den
Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichtete Versicherung und die
Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum
voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des
Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in Höhe von 30 v.H. des
monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit
35 nachweisen. 2Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger
Tätigkeit im Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die
garantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens
abzuschließen ist, um 1/35 für jedes übersteigende Jahr. 3Von der
Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen
Notlage der/des Beschäftigten abgesehen werden.
(4) 1Beschäftigte,
die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch im Einsatzdienst
beschäftigt sind, erhalten
a)
eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.H.,
wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v.H., wenn
sie am Stichtag das
50. Lebensjahr vollendet haben,
c)
eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.H.,
wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,
d)
eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.H.,
wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
e)
eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.H.,
wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben,
des 26,3-fachen des
monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1 mindestens
35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen
Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren. 2Bei
einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst verringert sich die
Übergangszahlung um 1/35 für jedes fehlende Jahr.
(5) 1Einem
Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf Vereinbarung von
Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60.
Lebensjahres entsprochen werden. 2§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in
diesen Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5
v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.
(6) 1Im
Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31.
Dezember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung. 2Ab dem
1. Januar 2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die
Altersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Vollendung des
Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend ist.
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