Zu Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen
mit kerntechnischen Forschungsanlagen, wie Reaktoren sowie
Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit
räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
Protokollerklärung:
1Hochenergiebeschleunigeranlagen
im Sinne dieser Sonderregelungen sind solche, deren Endenergie bei der
Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen,
Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet. 2Plasmaforschungsanlagen
i. S. dieser Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Energiespeicher
mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als
Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von
mindestens 50.000 Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion
angestrebt wird.
Nr. 2
zu § 3 - Allgemeine
Arbeitsbedingungen -
(1) Der Beschäftigte hat sich auch – unbeschadet
seiner Verpflichtung, sich einer aufgrund von Strahlenschutzvorschriften
behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen – auf Verlangen des
Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich
untersuchen zu lassen.
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zum
Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben,
Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(3) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer
erheblichen Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von Personen
hat der Beschäftigte vorübergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu
verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich –
innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts,
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Überstundenentgelt
– einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der
Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen.
(4) 1Ist
nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des
Beschäftigten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer
Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig,
so kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der
Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht. 2Dem
Beschäftigten dürfen jedoch keine Arbeiten übertragen werden, die mit
Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 3
zu § 7 Abs. 4 -
Rufbereitschaft -
Rufbereitschaft darf bis zu
höchstens 12 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im
Vierteljahr angeordnet werden.
Zu Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 4
(1) 1Beschäftigten,
die in Absatz 2 aufgeführt sind, kann im Einzelfall zum jeweiligen Entgelt
eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zu höchstens 14 v.H. in den
Entgeltgruppen 3 bis 8 und 16 v.H. in den Entgeltgruppen 9 bis 15 des
Betrages der Stufe 2 der Anlage A der Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 gewährt
werden; die jeweils tariflich zustehende letzte Entwicklungsstufe der
Entgelttabelle darf hierdurch nicht überschritten werden. 2Die
Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich bei einer
Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei denn, dass der Arbeitgeber die
Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt. 3Der Widerruf
wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam,
es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Beschäftigte in
eine andere Entgeltgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach § 14
erhält.
(2) 1Im
Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage außerhalb des Absatz 1
a) an
Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder
medizinischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte der
Entgeltgruppen 13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie
Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder
medizinischer Hochschulbildung ausüben,
b) an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3
bis 12, Beschäftigte im Dokumentationsdienst, im Programmierdienst,
Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Laborantinnen und Laboranten
gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbereiten, durchführen oder
auswerten. 2Die Zulage darf in den Entgeltgruppen 3 bis 8 14
v.H., in den Entgeltgruppen 9 bis 15 16 v.H. des Betrages der Stufe 2 der
Anlage A zu § 15 Abs. 2 nicht übersteigen. 3Der Widerruf wird mit
Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats
wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil Beschäftigte
in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert werden oder eine Zulage nach § 14
erhalten.
(3) 1Die
Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3 können durch Nebenabreden
zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. 2Die
Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
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