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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Anhänge und Anlagen

Anlage C

C.4

Beschäftigte im forstlichen Außendienst

 

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 1     zu § 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

 

Nr. 2

 

(1)    1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abwei­chend von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung; auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung führen.

 

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.

 

 

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