Zu Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 - Geltungsbereich
-
Diese Sonderregelungen
gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Abs. 2
Buchst. g erfasst werden.
Zu Abschnitt II
Arbeitszeit
Nr. 2
(1) 1Der
tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend
von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den
Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung; auf Antrag können
Beschäftigte ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch
Selbstaufschreibung führen.
(2) Absatz 1 gilt
nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart
werden.
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