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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Anhänge und Anlagen

Anlage C

C.6

Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen

und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben

 

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

 

Nr. 1     zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.

 

Nr. 2     zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

 

1Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden. 2Sie darf aber 2.214 Stunden im Jahr nicht übersteigen. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.

 


 

 

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