Zu Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 -
Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen
Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.
Nr. 2
zu § 6 - Regelmäßige
Arbeitszeit -
1Die
regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier
Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden. 2Sie
darf aber 2.214 Stunden im Jahr nicht übersteigen. 3Dies gilt
nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1, denen Arbeiten
übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der
Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.
|