Zu Abschnitt I Allgemeine
Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 Abs. 1 -
Geltungsbereich -
1Diese
Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an
allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach-
und Fachschulen). 2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und
Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen
und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser
Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge
gibt.
Zu Abschnitt II
Arbeitszeit
Nr. 2
1Die
§§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen
für die entsprechenden Beamten. 3Sind entsprechende Beamte nicht
vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Zu Abschnitt IV Urlaub
und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
(1) 1Der
Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft
während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat
sie dies unverzüglich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach
Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu
stellen.
(2) 1Für
eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien
übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
2Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die
Betriebsparteien.
Zu Abschnitt V
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.
Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
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