Zu
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 -
Geltungsbereich -
1Diese
Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Musikschullehrerinnen und
Musikschullehrer an Musikschulen. 2Musikschulen sind
Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik
heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu
fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine
studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
Zu Abschnitt II
Arbeitszeit
Nr. 2
zu § 6 - Regelmäßige
Arbeitszeit -
(1) 1Vollbeschäftigt
sind Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich
vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt.
2Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als
45 Minuten festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die
entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Bei
der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden,
dass Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere
folgende Aufgaben zu erledigen haben:
a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
(Vorbereitungszeiten),
b) Abhaltung von Sprechstunden,
c) Teilnahme an Schulkonferenzen und
Elternabenden,
d) Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und
Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule
sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen
Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche
Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger
oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist,
durchführt,
f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen
Veranstaltungen,
g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an
Wochenenden und in den Ferien.
2Durch
Nebenabrede kann vereinbart werden, dass Musikschullehrerinnen und
Musikschullehrern Aufgaben übertragen werden, die nicht durch diese
Protokollerklärung erfasst sind. 3In der Vereinbarung kann ein
Zeitausgleich durch Reduzierung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Unterrichtszeiten getroffen werden. 4Satz 3 gilt entsprechend für
Unterricht in den Grundfächern (z.B. musikalische Früherziehung,
musikalische Grundausbildung, Singklassen). 5Die Nebenabrede ist
mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar.
(2) Für die unter Nr. 1 fallenden Beschäftigten, die seit dem
28. Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen,
wird eine günstigere einzelvertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das
In-Kraft-Treten dieser Regelung nicht berührt.
Zu Abschnitt IV Urlaub
und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
zu § 26 -
Erholungsurlaub -
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind verpflichtet, den Urlaub
während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen; außerhalb des Urlaubs können
sie während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.
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