Zu Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Nr. 1
zu § 1 - Geltungsbereich
-
Diese Sonderregelungen
gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister.
Nr. 2
Durch landesbezirklichen
Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern
obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9
getroffen werden.
Protokollerklärung:
Landesbezirkliche
Regelungen weitergehenden Inhalts bleiben, ungeachtet § 24 TVÜ-VKA,
unberührt.
Zu Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1) Durch
landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6
Rahmenregelungen zur Pauschalierung getroffen werden.
(2) 1Soweit
sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch
landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der
Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden.
2Solange ein landesbezirklicher Tarifvertrag nicht abgeschlossen
ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.
(3) Bei der
Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus der
Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.
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