Niederschriftserklärung Nr. 1
Zu § 1 Abs.
2 Buchst. b:
Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt,
Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
Niederschriftserklärung Nr. 2
Zu § 1 Abs.
2 Buchst. s:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte
Beschäftigte sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche
wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei
außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
Niederschriftserklärung Nr. 3
Zu § 4 Abs.
1:
Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung
unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.
Niederschriftserklärung Nr. 4
Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von §
8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine
Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je
vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie
erhalten somit zehn Stundenentgelte."
Niederschriftserklärung Nr. 5
Zu § 10 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden
aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.
Niederschriftserklärung Nr. 6
Zu § 14 Abs. 1:
1. Ob
die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren
Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3
fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden
Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Tarifvertragsparteien stellen
klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen
Entgeltordnung überprüft wird.
2. Die
Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ist.
Niederschriftserklärung Nr. 7
[nicht besetzt]
Niederschriftserklärung Nr. 8.
Zu § 16 Abs. 2
Satz 2:
Die Tarifvertragsparteien
sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen
übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.
9. [nicht besetzt]
10. [nicht besetzt]
11. [nicht besetzt]
Niederschriftserklärung Nr. 12
Zu § 18 Abs. 3:
Das als Zielgröße zu
erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus
auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger
Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien
führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus auslaufenden
Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.
Niederschriftserklärung Nr. 13
Zu § 18:
Die Tarifvertragsparteien
gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.
Niederschriftserklärung Nr. 14
Zu § 18 Abs. 5
Satz 2:
1Die
Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die
Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. 2Eine freiwillige
Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder
übergeordnete Ziele sein, z.B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder
haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen der
Verwaltungs-/Unternehmensführung.
Niederschriftserklärung Nr. 15
Zu § 18 Abs. 5
Satz 3:
Die systematische
Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
Niederschriftserklärung Nr. 16
Zu § 18 Abs. 7:
1. Die
Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über
Leistungsentgelte im Einzelfall.
2. Die
nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten
betrieblichen Kommissionen sind identisch.
Niederschriftserklärung Nr. 17
Zu § 18 Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien
wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Satzungen der VBL und
der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens 31. Dezember 2006
entsprechend angepasst werden.
Niederschriftserklärung Nr. 18
Zu § 20 Abs. 2
Satz 1:
Die Tarifvertragsparteien
stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den
Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den
Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.
Niederschriftserklärung Nr. 19
Zu Abschnitt III:
Die Tarifvertragsparteien
werden zeitnah Tarifverhandlungen zur Regelung der Entgeltsicherung bei
Leistungsminderung in Ergänzung des TVöD aufnehmen.
Niederschriftserklärung Nr. 20
Zu § 29 Abs. 1
Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung
erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete
Behandlung.
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