Vergtungsgruppe III
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)

 

 


Angestellte

 

die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen,

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. <1> , <2> , <3> und <4> )

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