Vergtungsgruppe III
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 3.Anwendungsprogrammierung)
Angestellte
die selbstndig Programme oder Programmbausteine fr Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder Programmbausteine ndern, pflegen oder bernehmen und ggf. anpassen,
nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.