Vergtungsgruppe IVb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 4.DV-Systemtechnik)
1. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstndig bearbeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. :1: )
2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstndig bearbeiten und deren Ttigkeit sich durch die Gre des von ihnen auszufllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. :2: )
3. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstndig bearbeiten,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.