Vergtungsgruppe IVa
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 4.DV-Systemtechnik)

 

 


1. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstndig bearbeiten und deren Ttigkeit sich durch die Gre des von ihnen auszufllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. :1: und :2: )

 

2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstndig bearbeiten,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. :1: , :3: und :5: )

 

3. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit wenig differenzierten Funktionen selbstndig bearbeiten und deren Ttigkeit sich durch die Gre des von ihnen auszufllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt,

 

nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts .

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. :2: , :3: und :5: )

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