Vergtungsgruppe III
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 4.DV-Systemtechnik)
1. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, da ihnen durch ausdrckliche Anordnung
zustzlich Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik mindestens der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts stndig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. :1: und :2: )
2. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die sich in der DV-Systemtechnik dadurch aus der Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts herausheben, da ihnen durch ausdrckliche Anordnung
zustzlich Leitungs- und Koordinierungsttigkeiten bertragen und mindestens drei Angestellte in der DV-Systemtechnik stndig unterstellt sind,
nach vierjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. :1: , :2: , :3: und :4: )
3. Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,
die in der DV-Systemtechnik Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbstndig bearbeiten und deren Ttigkeit sich durch die Gre des von ihnen auszufllenden Gestaltungsspielraums aus der Vergtungsgruppe IV b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt,
nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe IV a Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.