BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt E:
Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau

Vergtungsgruppe Vc


1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung), die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und groe Selbstndigkeit wesentlich aus der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [8] )

 

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach zweijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [9] )

 

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben und die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und groe Selbstndigkeit wesentlich aus der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 3 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [8] )

 

4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach sechsjhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [9] )

 

5. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und groe Selbstndigkeit wesentlich aus der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 5 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [8] )

 

6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 5 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach zweijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

7. Pflanzenbeschauer, denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind, als

 

Schichtfhrer oder
Leiter einer Einlastelle

 

mit Entscheidungsbefugnis ber die Zurckweisung von Sendungen.

 

8. Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 8 herausheben, da ihnen in Seehfen berwiegend die selbstndige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschdlinge und die selbstndige Anordnung und berwachung von Schdlingsbekmpfungsmanahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen bertragen sind.

 

9. Pflanzenbeschauer in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 7

 

nach sechsjhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

10. Pflanzenbeschauer in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 8

 

nach sechsjhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

11. Staatliche Fischereiaufseher nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 9 mit berwiegender Ttigkeit in der Spezialberatung fr Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungsplne selbstndig auszuarbeiten haben.

 

12. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 11

 

nach zweijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

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