BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt E:
Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau

Vergtungsgruppe VIb


1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen. Der Umfang der selbstndigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [9] )

 

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach zweijhriger Ttigkeit in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 2.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen. Der Umfang der selbstndigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [9] )

 

4. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 2 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach vierjhriger Ttigkeit. in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [10] )

 

5. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule in Ttigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstndige Leistungen erfordern, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Die selbstndigen Leistungen mssen sich auf die Ttigkeit, die der Gesamtttigkeit das Geprge gibt, beziehen. Der Umfang der selbstndigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [9] )

 

6. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach sechsmonatiger Ausbung dieser Ttigkeiten.

 

7. Pflanzenbeschauer als

 

Schichtfhrer oder
Leiter einer Einlastelle

 

mit Entscheidungsbefugnis ber die Zurckweisung von Sendungen.

 

8. Pflanzenbeschauer, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 5 herausheben, da ihnen in Seehfen in nicht unerheblichem Umfang die selbstndige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschdlinge und die selbstndige Anordnung und berwachung von Schdlingsbekmpfungsmanahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen bertragen sind.

 

(Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Ttigkeit ausmacht.)

 

9. Staatliche Fischereiaufseher in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 7

 

nach zweijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

10. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 8

 

nach sechsjhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

11. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Ttigkeit, denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Angestellte in der Ttigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

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