BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt E:
Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau

Vergtungsgruppe VII


1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprfte Landwirte) und staatlich geprfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben und die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 herausheben, da sie auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchfhrung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad ttig sind, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [10] )

 

3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen, die eine einschlgige Gehilfenprfung abgelegt und eine einschlgige Fachschule durchlaufen haben, in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

4. Angestellte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Ttigkeit whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach Abschlu der Ausbildung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

5. Pflanzenbeschauer in Ttigkeiten, die grndliche Fachkenntnisse erfordern,

 

nach zweijhriger Ausbung dieser Ttigkeit.

 

6. Pflanzenbeschauer in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 2
nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

 

7. Staatliche Fischereiaufseher.

 

8. Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

 

9. Angestellte in einer Ttigkeit von Dorfhelferinnen der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 4

 

nach zweijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungs- und Fallgruppe.

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