BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt A:
Rundfunkauswerter - Funkauswerter

Vergtungsgruppe IVb

 


1. Fremdsprachliche Rundfunkauswerter oder fremdsprachliche Funkauswerter, die in einer fremden Sprache auswerten.

 

2. Fremdsprachliche Rundfunkauswerter oder fremdsprachliche Funkauswerter, die in zwei fremden Sprachen auswerten, whrend der Einarbeitungszeit. (Die Einarbeitungszeit betrgt mindestens sechs Monate.)

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