BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt J:
Angestellte in den Steuerverwaltungen
I. nach GNOF
Vergtungsgruppe V b

 


1. Bearbeiter in der St., wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenber mindestens zwei Bearbeitern bertragen ist (Koordinatoren).

 

2. Bearbeiter in der St., wenn ein Koordinator nicht bestellt ist,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts.

 

3. Bearbeiter in der ApSt., soweit nicht anderweitig eingruppiert.*

 

4. Bearbeiter in der ApSt. fr die Gruppe 2 GNOF

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 2 dieses Unterabschnitts.

 

(Auf die dreijhrige Bewhrung werden andere in der Vergtungsgruppe V c dieses Unterabschnittes zurckgelegte Zeiten angerechnet.)

 

5. Bearbeiter in der VVSt., wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 2 bertragen ist (Koordinatoren),

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts.

 

6. Bearbeiter in der UVSt., wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenber mindestens vier Bearbeitern - ausgenommen der Vergtungsgruppe VIII Fallgruppe 4 bertragen ist (Koordinatoren),

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 6 dieses Unterabschnitts.

 

7. Bearbeiter in der Erla- und Stundungsstelle fr den Erla und die Stundung von Steuern.*

 

8. Bearbeiter, in der Erla- und Stundungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert,

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 7 dieses Unterabschnitts.

 

9. Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung, soweit nicht anderweitig eingruppiert. *

 

(Hierzu Protokollnotiz)

 

10. Bearbeiter in der betriebsnahen Veranlagung fr die Gruppe 2 GNOF

 

nach dreijhriger Bewhrung in der Vergtungsgruppe V c Fallgruppe 8 dieses Unterabschnitts.

 

(Auf die dreijhrige Bewhrung werden andere in der Vergtungsgruppe V c dieses Unterabschnitts zurckgelegte Zeiten angerechnet.)

 

(Hierzu Protokollnotiz)

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