BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt L:
Angestellte in technischen Berufen

X. Fotografen
Vergtungsgruppe VIb


Fotografen mit Abschluprfung und schwieriger Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

 

(Schwierige Ttigkeit ist das selbstndige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Bercksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen, z.B. Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst; Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich; Aufnahmen bei der Durchfhrung von Forschungsaufgaben, fr Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre und der Materialprfung.)

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