BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt L:
Angestellte in technischen Berufen

XI. Fotolaboranten
Vergtungsgruppe VIII


Ferner, wenn sie als Angestellte beschftigt sind ( 1 Abs. 2):

 

1. Fotolaboranten mit Abschluprfung, die sich durch schwierigere Ttigkeiten aus der Vergtungsgruppe IXb dieses Unterabschnitts herausheben.

 

2. Fotolaboranten mit Abschluprfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IXb dieses Unterabschnitts nach dreijhriger Ttigkeit in dieser Vergtungsgruppe.

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