Protokollnotiz Nr. 1b

Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung ber die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/ zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewhrungszeit in Vergtungsgruppe VII Fallgruppe 1a um bis zu zwei Jahre verkrzt werden.

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